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Unsere Satzung

Satzung 

  • 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Transplant-Kids e.V. und wird in das Vereinsregister des

Amtsgerichtes Aurich eingetragen. 

  1. Sitz des Vereins ist Wiesmoor/Aurich.
  • 2 Zweck
  1. Der Verein dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und verfolgt hierbei

den Zweck: 

  1. Hilfen beim Umgang mit dem transplantierten Organ, insbesondere bei Kindern,Jugendlichen,jungen Erwachsenen und deren Familien anzubieten. 
  2. Gesundheitsfürsorge und Gesundheitsvorsorge im Bereich von transplantierten Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und deren Familien anzubieten.
  3. Aufklärung der Bevölkerung über Organspende und Organtransplantation, insbesondere

im Bereich der Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und deren Familien anzubieten. 

  1. ÖffentlichkeitswirksameAktionen,um für das Thema Organspende zu sensibilisieren. 
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  3. Mitwirkung bei der und Einflussnahme auf die Gesetzgebung in allen Fragen, die

Transplantation und Organspende betreffen, insbesondere bei Kindern. 

  1. Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Teilnahme an nationalen und

internationalen Sportveranstaltungen für Organtransplantierte 

  1. Organisation von Veranstaltungen und Seminaren die dem Satzungszweck entsprechen.
  2. Herausgabe einer Mitglieder-Info(durch digitale Medien)
  3. Der Verein wird dabei als Selbsthilfeorganisation für transplantierteKinder, Jugendliche, jungen Erwachsenen und deren Familien anzubieten.
  4. Der Verein verfolgt auch mildtätige Zwecke im Sinne des §53 S. 1 Nr. 1 AO, indem er

ausschließlich Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlich, geistigen oder 

seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Mittel des 

Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch 

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe 

Vergütungen begünstigt werden. 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 4 Geschäftsjahr und Beiträge
  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser ist am 1.1. eines Jahres zu

Entrichten. 

  1. Die Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung, für

außerordentliche Mitglieder vom Vorstand, festgesetzt. 

  • 5 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten

Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützen. 

  1. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist

die schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten dem Antrag beizufügen. 

Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. 

  1. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins und

die von deren Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die Interessen des Vereins 

und deren Mitglieder wahrzunehmen. 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod oder Ausschluss.

Bei wiederholter Nichtzahlung oder vereinsschädigendem Verhalten ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied auszuschließen. 

  1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären unter

Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. 

  • 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigtsind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. 
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines

Minderjährigen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann 

persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung 

seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt. 

  1. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  • 7 Organe

Die Organe des Vereins sind: 

  1. Der Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung.
  • 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sechs Personen. Jeweils 2

Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. 

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 

  1. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beauftragte bestimmen.
  2. Der Vorstand beschließt in nichtöffentlichen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,

bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung 

schriftlich, per Telefax oder mit E-Mail einberufen und geleitet werden. Gäste können 

zugelassen werden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen 

kann auf form- und fristgerechte Ladung verzichtet werden. 

  1. Einer Sitzung bedarf es nicht, wenn die Vorstandsmitglieder schriftlich, mit Telefax, mit

E-Mail oder mündlich per Telefonkonferenz einem schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail 

zugesandten Vorschlag eines Mitgliedes des Vorstandes mit der erforderlichen Mehrheit 

zustimmen. Mündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom 

Protokollführer zu unterzeichnen. Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder auf 

den Vorschlag geantwortet haben. 

  1. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als € 1.000 belasten, bedürfen der Zustimmung

des Vorstandes. Dies soll nur im Innenverhältnis gelten. 

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe, über alle Angelegenheiten des Vereins zu beschließen,

so weit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Zu den Aufgaben des Vorstandes 

gehören insbesondere: 

  1. a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  2. b) die Beschlussfassung bei Rechtsgeschäften über € 1.000,
  3. c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  4. d) Erstellung des Haushaltsplanes,
  5. e) die Berufung der Mitglieder des Beirates,
  6. f) Beschlussfassung über die Ordnungen,
  7. g) Öffentlichkeitsarbeit.
  • 8 Der erweiterte Vorstand
  1. Dem erweiterten Vorstand gehören der Vorstand nach § 8 und zusätzlich beratende

Vorstandsmitglieder an. Ob ein erweiterter Vorstand gebildet wird und wie viele beratende 

Vorstandsmitglieder ihm angehören, entscheidet der Vorstand. 

  1. Beratende Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen. Sie

arbeiten ehrenamtlich. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes. 

  1. Beratende Vorstandsmitglieder werden zu den Sitzungen des Vorstandes geladen. Sie

haben Teilnahme- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. 

  • 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die

Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung 

der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme und 

Ausschluss von Mitgliedern. 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie

ist ferner einzuberufen, wenn 2/3 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In 

diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages 

erfolgen. 

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei

Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen

wurde. 

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine 

Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig. 

  1. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu

unterzeichnen ist. 

  • 10 Finanzen
  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins. 

  1. 3.Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. DerUmfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. 
  2. 4.Ehrenamtlichtätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 
  3. 5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung des 

Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der 

Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung 

der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. 

  • 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Transplantationsgesellschaft e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.05.2026 beschlossen und gilt ab dem Zeitpunkt der Genehmigung.